Abstrakte Normenkontrolle · Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG · Staatsrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG im Staatsrecht.

Prüfungsschema

Die abstrakte Normenkontrolle ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des BVerfG

Zuständig ist nach Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6 BVerfGG das BVerfG.

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nach Art. 93 I Nr.2 GG, § 76 BVerfGG:

  • Bundesregierung
  • Landesregierung
  • Viertel der Mitglieder des Bundestages
Verständnis: „Antragsgegner“ wird nicht geprüft, da die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Beanstandungsverfahren und kein kontradiktorisches Verfahren ist.

3. Antragsgegenstand

Antragsgegenstand ist jede Rechtsnorm des Bundes oder eines Landes, z.B. Rechtsverordnungen, Satzungen, formelle Gesetze und Verfassungsrecht.

Die Streitigkeit muss die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht betreffen (Art. 93 I Nr.2 GG, § 76 I BVerfGG).

NICHT: Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union => EuGH

Beachte: Nur formelles, nachkonstitutionelles Recht bei konkreter Normenkontrolle

4. Antragsgrund

  • Art. 93 I Nr.2 GG:
    • Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht
  • § 76 I Nr.1 BVerfGG:
    • Für nichtig Halten von Bundes- oder Landesrecht wegen förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht
(P) Meinungsverschiedenheiten / Zweifel vs. für nichtig Halten

§ 76 I Nr.1 BVerfGG ist einfaches Gesetzesrecht und kann aufgrund des Geltungsvorrangs von Art. 93 I Nr.2 GG ein nach der Verfassung bestehendes Antragsrecht nicht einschränken. § 76 I Nr.1 BVerfGG ist somit teilweise nichtig oder muss verfassungskonform ausgelegt werden. Erforderlich sind nach Art. 93 I Nr.2 GG Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel.

5. Objektives Klarstellungsinteresse

Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzungen wird ein „besonderes objektives Interesse an der Klarstellung der Geltung“ der zur prüfenden Norm verlangt (BVerfGE 106, 244, 250). Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel indiziert.

Beachte: Bei untergesetzlichen Landesrecht ist Normenkontrolle nach § 47 VwGO möglich.

6. Form

Nach § 23 I BVerfGG ist Schriftform erforderlich, aber (!) keine Frist einzuhalten.

II. Begründetheit

1. Prüfungsmaßstab | Entscheidung des BVerfG

Der Antrag ist begründet, wenn die Norm formell und / oder materiell mit höherrangigem Recht (Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht für den Fall des Landesrechts) unvereinbar ist. Sofern der Antrag begründet ist, erklärt das Bundesverfassungsgericht die Norm nach § 78 S.1 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigkeitserklärung hat nach § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft.

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • Form

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit

  • Inhaltliche Überprüfung mit dem Grundgesetz

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