Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe · §§ 1353 ff. BGB · Basics Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit den allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe. Diese gelten unabhängig vom jeweiligen Güterstand für alle wirksam geschlossenen Ehen.

Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe

Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB

Die Ehegatten sind nach § 1353 I 2 Hs.1 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Der Gesetzgeber verzichtet mit der Generalklausel auf eine Aufzählung der ehelichen Pflichten. Hiervon umfasst sind allerdings personenrechtliche und vermögensrechtliche Pflichten:

  • Leben in Gemeinschaft
  • Hauhaltsgegenstände und Ehewohnung
  • Beistand
  • Rücksicht
Zur Durchsetzbarkeit: Diese Rechte und Pflichten sind zwar nach §266 FamFG einklagbar , aber i.d.R. nach § 120 III FamFG nicht vollstreckbar. Pech, wenn keiner sich mehr Mühe gibt.

vgl. Schwab, FamR, § 22 Rn.112 ff., 27. A, 2019.

Klausurrelavant dazu: Anspruch auf Widerherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 I 2 BGB sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Ehestörung

Ehename, § 1355 BGB

Die Ehegatten können nach § 1355 I BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB

„Die eheliche Lebensgemeinschaft verlangt von beiden Ehegatten grundsätzlich einen ihren Kräften und Möglichkeiten sowie dem jeweiligen Lebenszuschnitt entsprechenden persönlichen Einsatz für die Bedürfnisse der Gemeinschaft.“

Schwab, FamR, §22 Rn.123, 27. A, 2019

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit werden einverständlich durch beide Ehegatten geregelt. Haushalt ist der Tätigkeitsbereich, der traditionell ( in eigener Verantwortung, § 1356 I 2 BGB) dem nicht berufstätigen Partner zugewiesen ist, Erwerbstätigkeit die berufliche Tätigkeit. Beide Ehepartner sind gleichermaßen zur Erwerbstätigkeit berechtigt, haben aber gegenseitig die gebotene Rücksicht zu nehmen, § 1356 II BGB (vgl. Schwab, FamR, §22 Rn.123f., 27. A, 2019).

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB

§ 1357 BGB regelt die sogenannte Schlüsselgewalt. Damit sollte dem nicht verdienenden Ehegatten damals die Möglichkeit gegeben werden, Geschäfte zu tätigen (vgl. Schwab, FamR, §26 Rn.168, 27. A, 2019). Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung, da das Gesetz dem rechtsgeschäftlichen Handeln im eigenen Namen unmittelbare Wirkung auch für den Ehepartner des Handelnden verleiht (vgl. Schwab, FamR, §26 Rn.169, 27. A, 2019).

Voraussetzungen von § 1357 BGB

> Bestehende wirksame Ehe
> Kein Getrenntleben, § 1357 III BGB i.V.m. § 1567 I BGB
> Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
> Kein Ausschluss nach § 1357 I 2 BGB

Haftungsmaßstab, § 1359 BGB

Das Gesetz normiert eine Haftungsmilderung. Nach § 1359 BGB haben die Ehegatten bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Klausurrelavant dazu: Problem des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs

Problematisch ist die Anwendung der Haftungsmilderung bei deliktischen Ansprüchen. Laut BGH soll die Haftungsmilderung des § 1359 BGB (i.V.m. § 277 BGB) bei Köperverletzungen und Sachbeschädigungen im häuslichen Bereich, nicht jedoch im Straßenverkehr (BGHZ 53, 352; 61, 101, 106) oder bei Ausübung eines gefährlichen Sportes (BGH NJW 2009, 1875) gelten.

Unterhaltspflicht, §§ 1360 ff. BGB

Nach §§ 1360 ff. BGB besteht eine Unterhaltspflicht. §§ 1360, 1360a BGB regelt den Unterhalt bei bestehender ehelicher Gemeinschaft, § 1361 BGB den Unterhalt bei Getrenntleben.

Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

Nach § 1362 I 1 BGB wird zugunsten des Gläubigers jedes Ehegatten vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen demjenigen gehören, der im konkreten Verfahren als Schuldner in Anspruch genommen wird. Nach § 1362 II BGB wird für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen vermutet, dass sie demjenigen Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

Zusammenfassung | Fazit

Merke Dir die allgemeinen Ehewirkungen (§§ 1353 ff. BGB) und habe auch die besonderen Ehewirkungen (§§ 1363 ff. BGB) im Kopf. Die Ehe hat einige rechtliche Konsequenzen.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet!
Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.

Friedrich von Schiller
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