Anstiftung, § 26 StGB · Schema · Strafrecht AT

Die Anstiftung (§ 26 StGB) zählt neben der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Teilnehmerstrafbarkeit.

A. Prüfungsschema

Schema: Anstiftung, § 26 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg: Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

b) Tathandlung: Bestimmen

(P) Anforderungen an Bestimmen

c) Kausalität

2. Subjektiver Tatbestand

Doppelter Anstiftervorsatz (Vorsatz hinsichtlich vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat und Bestimmen)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

(IV. Strafzumessung nach § 28 StGB)

B. Hinweis

Umstritten ist, welche Anforderungen an das Bestimmen zu setzen sind. Den Streitstand solltet ihr kennen.


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