Die Anstiftung (§ 26 StGB) zählt neben der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Teilnehmerstrafbarkeit.
A. Prüfungsschema
Schema: Anstiftung, § 26 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg: Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b) Tathandlung: Bestimmen
(P) Anforderungen an Bestimmen
c) Kausalität
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelter Anstiftervorsatz (Vorsatz hinsichtlich vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat und Bestimmen)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(IV. Strafzumessung nach § 28 StGB)
B. Hinweis
Umstritten ist, welche Anforderungen an das Bestimmen zu setzen sind. Den Streitstand solltet ihr kennen.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß