Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis · Sachenrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der sachenrechtlichen Streitfrage der Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis.

Beispiel

A hat sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt des U gebracht. Der Werkunternehmer U hat die Reparaturen vorgenommen, das Eigentum am Auto ist mittlerweile an die Bank B übergegangen. Kann U den Ersatz seiner Verwendungen von B nach §§ 994 ff. BGB verlangen?

Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis

Problematisch ist die Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB im Verhältnis zum Werkunternehmer.

M1: Keine Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis

Nach einer Ansicht wird die Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis verneint. Der Werkunternehmer hat eine vertragliche Leistung gegenüber dem Besteller und nicht eine Verwendung gegenüber dem Eigentümer erbracht. Ihm steht nach § 631 BGB gegen den Besteller ein Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung (Werklohnanspruch) zu. Jedoch sollen dem Werkunternehmer nicht ungerechtfertigter Weise zwei Schuldner zustehen.

M2: Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis

Nach anderer Ansicht wird die Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB im Dreiecksverhältnis bejaht. Ein schuldrechtlicher Vertrag verdrängt das unabhängige dingliche Verhältnis nicht. Hätte der Werkunternehmer den Reparaturauftrag vom Eigentümer erhalten, wäre er wegen seines Werklohnanspruchs durch sein Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) abgesichert. An bestellerfremden hingegen entsteht dieses nicht. Jedoch ist der Werkunternehmer, wenn die Sache dem Besteller nicht gehört, schutzwürdig, da er vorleistungspflichtig ist und das Werkunternehmerpfandrecht dazu gedacht ist, seinen Werklohnanspruch abzusichern. Dagegen kommt dem Eigentümer der Vorteil aus der Reparatur unmittelbar zugute, sodass dieser weniger schutzwürdig ist. Im Dreiecksverhältnis sind die §§ 994 ff. BGB anzuwenden.

Ergebnis

Im Beispielsfall kann U den Ersatz seiner Verwendungen von B nach §§ 994 ff. BGB verlangen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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