Aussetzung, § 221 StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Aussetzung ist in § 221 StGB geregelt.

(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

A. Prüfungsschema

Schema: Aussetzung, § 221 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

Menschen in hilflose Lage versetzen (§ 221 I Nr.1 StGB)
Menschen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht in einer hilflosen Lage im Stich lassen (§ 221 I Nr.2 StGB)

b) Taterfolg

Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

c) Kausalität und objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 StGB

II. (Erfolgs)Qualifikation

§ 221 II Nr.1 StGB (Qualifikation)
§ 221 II Nr.2 StGB (Erfolgsqualifikation)
§ 221 III StGB (Erfolgsqualifikation)

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafzumessung, § 221 IV StGB (minder schwerer Fall)

B. Hinweis

Die Aussetzung begegnet einen oft im Kontext schutzwürdiger Personen.


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