Im Bauplanungsrecht (BauGB) unterscheidet man drei verschiedene Gebietstypen:
- Planbereich, § 30 BauGB
- Innenbereich, § 34 BauGB
- Außenbereich, § 35 BauGB
Planbereich, § 30 BauGB
- Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.V.m. BauNVO (Baunutzungsverordnung)
- Qualifizierter Bebauungsplan, § 30 I BauGB
- Festsetzungen über Art (§§ 1 ff. BauNVO) und Maß (§§ 16 ff. BauNVO) der baulichen Nutzung → Festsetzungen der Baugebiete (§ 1 II BauNVO) sind nach § 1 III BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans (Beachte: Gebot der Rücksichtnahme, § 15 I BauNVO)
- Ausnahme, § 31 I BauGB
- Befreiung, § 31 II BauGB
- Erschließung gesichert
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 II BauGB
- Einfacher Bebauungsplan, § 30 III BauGB
- Nur Festsetzungen über Art (§§ 1 ff. BauNVO) der baulichen Nutzung
Innenbereich, § 34 BauGB
- Bebauungszusammenhang (im Zusammenhang bebaute Ortsteile): Aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung, die trotz vorhandener etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG 19.09.1986 – 4 C 15/84).
- § 34 II BauGB: Eigenart näherer Umgebung ≙ Baugebiet der BauNVO (§ 1 II BauNVO)
- Regelbebauung, § 1 II BauNVO
- Ausnahme, §§ 34 II, 31 I BauGB i.V.m. § 1 III BauNVO
- Befreiung, §§ 34 II, 31 II BauGB
- § 34 I BauGB: Vorhaben fügt sich in Eigenart der näheren Umgebung ein
- Einfügen (Rahmen näherer Umgebung + Rücksicht auf Nachbarschaft)
- Erschließung gesichert
- Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Ortsbild gewahrt
- Zulässige Abweichung im Einzelfall, § 34 IIIa BauGB
Außenbereich, § 35 BauGB
- Alles was nicht Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. Planbereich (§ 30 BauGB) ist; Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden (BVerwG).
- Privilegierte Vorhaben, § 35 I BauGB
- Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange
- Abwägungsvorsprung zugunsten privilegierter Vorhaben
- Erschließung gesichert
- Nicht privilegierte (sonstige) Vorhaben, § 35 II BauGB
- Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
- Abwägungsvorsprung zulasten sonstiger Vorhaben
- Teilprivilegierung, § 35 IV BauGB (Bestandsschutz)
Exkurs: § 33 BauGB
Vorhaben, die nach §§ 30, 34, 35 BauGB nicht, aber nach dem Stand eines in der Aufstellungsphase befindlichen Bebauungsplans, dessen öffentliche Bekanntmachung zwingend bevorsteht, zulässig sind.
Zusammenfassung
Merke Dir die drei Gebietstypen des BauGB: Planbereich, Innenbereich und Außenbereich. In der Klausur begegnet uns oft die Konstellation, dass ein Bebauungsplan unwirksam ist. Dessen Wirksamkeit ist daher meist zu prüfen. Die Prüfung setzt sich dann bei §§ 34, 35 BauGB fort.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß