Bedrohung, § 241 StGB · Schema · Strafrecht BT

Der Straftatbestand der Bedrohung ist in § 241 StGB geregelt.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

A. Prüfungsschema

Schema: Bedrohung, § 241 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Androhung eines Verbrechens gegen Opfer oder diesem nahe stehende Person (Abs.1)

b) Vortäuschung eines bevorstehenden Verbrechens gegen Opfer oder diesem nahe stehende Person (Abs.2)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich objektiven Tatbestand

Wider besseren Wissens (nur bei § 241 Abs.2 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

B. Hinweis

Die Bedrohung nach § 241 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

2 Replies to “Bedrohung, § 241 StGB · Schema · Strafrecht BT”

  1. Die Androhung eines Verbrechens gegen Opfer oder diesem nahe stehende Person steht in Absatz 2

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