Befriedigung des Geschlechtstriebs

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), (2) wer tötet, um danach seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen, oder (3) wer die Tötung seines Sexualobjekts zumindest in Kauf nimmt, um typischerweise den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.

RENGIER, STRAFR BT II, 20. AUFL. MÜNCHEN 2019, § 4 RN. 12, BGHSt 19, 101, 105
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