Beleidigung, § 185 StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

A. Prüfungsschema

Schema: Beleidigung, § 185 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung: Beleidigung

Beleidigung: Kundgabe von Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung

b) Tatobjekte

Einzelner, Einzelner unter Kollektivbezeichnung, Beleidigung eines Kollektivs

c) Kundgabeerfolg

d) Kausalität

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

v.a. § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) als Rechtfertigungsgrund

III. Schuld

IV. Strafantrag, § 194 StGB

V. Strafausschluss, § 199 StGB (wechselseitig begangene Beleidigung)

B. Hinweis

Besonders strittig sind die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung und die Beleidigung eines Kollektivs.


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