„Bestimmen“ bei Anstiftung · Streitstand · Strafrecht AT

Strittig ist, welche Anforderungen an das „Bestimmen“ bei der Anstiftung (§ 26 StGB) zu stellen sind.

A. Streitstand

Streitstand: „Bestimmen“ bei Anstiftung

I. Verursachungstheorie

Nach der Verursachungstheorie reicht jedes (mit-)kausale Hervorrufen des Tatentschlusses aus.

II. Kommunikationstheorie

Nach der Kommunikationstheorie ist ein geistiger Kontakt zum Haupttäter erforderlich.

III. Theorie eines Unrechtspakts

Nach der Unrechtspakt-Theorie muss ein Unrechtspakt zwischen Anstifter und Angestifteten bestehen.

B. Hinweis

Die Verursachungstheorie ist die umfassendste, die anderen Theorien sind deutlich restriktiver.


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