Bund-Länder-Streitverfahren · Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG · Staatsrecht

Im Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG wird über den Umfang von Rechten und Pflichten des Bundes und der Länder gestritten.

Prüfungsschema

Das Bund-Länder-Streitverfahren hat Aussicht auf Erfolg, wenn dieses zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit Bund-Länder-Streit

Der Antrag muss zulässig sein.

1. Zuständigkeit des BVerfG

Zuständig für das Bund-Länder-Streitverfahren ist nach Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

2. Beteiligten- bzw. Parteifähigkeit

Das Bund-Länder-Streitverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren. Das bedeutet, dass Antragsteller und Antragsgegner beteiligtenfähig sein müssen. Verfahrensbeteiligte können nach Art 93 I Nr.3, § 68 BVerfGG sein:

Bundesregierung
für den Bund

Landesregierung
für das Land

3. Antragsgegenstand

Nach Art. 93 I Nr.3 GG sind „Meinungsverschiedenheiten“ über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder tauglicher Antragsgegenstand.

Konkretisierend wird nach §§ 69, 64 I BVerfGG eine rechtserhebliche Maßnahme bzw. ein rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners gefordert, das geeignet ist die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen.

Beispiele:

  • Streit bei Ausführung von Bundesrecht durch die Länder, Art. 85 GG
  • Streit bei der Ausübung der Bundesaufsicht, Art. 84 IV 2 GG

4. Antragsbefugnis

Nach Art 93 I Nr.3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG muss der Antragsteller geltend machen, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in eigenen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Die Möglichkeit der Verletzung von Organrechten muss also bestehen (Möglichkeitstheorie).

5. Form und Frist

Der Antrag ist nach §§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG unter Bezeichnung der verletzen Normen des Grundgesetzes schriftlich zu begründen. Hierfür gilt nach §§ 69, 64 III, IV BVerfGG eine Frist von 6 Monaten nachdem die Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt wurde.

6. Rechtsschutzbedürfnis

Erforderlich ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Bei Vorliegen der anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird es grundsätzlich vermutet. Es entfällt ausnahmsweise, wenn der Antragssteller sein Ziel auf einfachere Weise erreichen kann.

II. Begründetheit Bund-Länder-Streit

Der Antrag muss begründet sein.

Dies ist nach §§ 69, 67 BVerfGG der Fall, wenn die rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet.

Sofern der Antrag begründet ist, stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 67 BVerfGG fest, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt.

1. Rechtsgrundlage

z.B. Art. 85 III GG bei Weisungen des Bundes an die Länder

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • Form

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit

  • Inhaltliche Überprüfung mit dem Grundgesetz

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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