Heute beschäftigen wir uns mit einem Klassiker aus der Rechtsprechung: Dienstmützen-Fall (BGHSt 19, 387) mit Schnittstellen zu Diebstahl und Betrug.
Kategorie: Strafrecht
Heute beschäftigen wir uns kurz mit den Tathandlungen der Brandstiftungsdelikte · „Inbrandsetzen“ und „durch Brandlegung zerstört“.
Heute beschäftigen wir uns mit Voraussetzungen des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB), der uns oft im Kontext der Brandstiftungsdelikte begegnet.
Das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 II Gruppe 2 StGB) wird restriktiv ausgelegt. Verwerflicher Vertrauensbruch oder feindliche Willensrichtung?
Heute eine kurze Stellungnahme zum Problem, ob Tiere Sachen i.S.d. Strafrechts sind. Unterscheidet sich der Begriff der Sache in den Rechtsgebieten Straf- und Zivilrecht?
Der Straftatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Da Schlägereien oft schwerwiegene Folgen auch für Außenstehende haben können und generell gefährlich sind, ist die Norm ausgestaltet als abstraktes Gefährdungsdelikt.
Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) soll das Versicherungsvermögen und die Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft schützen. Hierfür wird die Strafbarkeit gegenüber dem versuchten Betrug (§ 263 I, II StGB) auf die Tathandlung vorverlagert.
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) stellt eine Schnitttelle zwischen den Vermögendelikten und den Verkehrsdelikten dar. Denn die Strafnorm stellt die Begehung bestimmter Vermögensdelikte unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unter Strafe.
Die Norm des § 265a StGB regelt das Erschleichen von Leistungen und rundet die Vermögensdelikte ab. Problematisiert werden vor allem der Begriff des Erschleichens und die Frage, ob § 265a I Var.1 StGB auch Warenautomaten tatbestandlich erfasst.
Immer mehr Aufgaben werden von Computern wahrgenommen. Anders als ein Mensch, kann ein Computer aber nicht getäuscht werden. Diese Strafbarkeitslücke zum Betrug schließt der Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB).