Fraglich ist, ob ein Züchtigungsrecht bzw. Erziehungsrecht als Rechtfertigungsgrund besteht.
Kategorie: Strafrecht
Die Gefangenenbefreiung ist in § 120 StGB geregelt.
Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.
Das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 II Gruppe 2 StGB) wird restriktiv ausgelegt. Verwerflicher Vertrauensbruch oder feindliche Willensrichtung?
Heute eine kurze Stellungnahme zum Problem, ob Tiere Sachen i.S.d. Strafrechts sind. Unterscheidet sich der Begriff der Sache in den Rechtsgebieten Straf- und Zivilrecht?