Fraglich ist, ob der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft auch den Anstiftervorsatz umfasst.
Kategorie: Strafrecht AT
Strafrecht AT
Der Rechtfertigungsgrund „rechtfertigender Notstand“ (§ 34 StGB) wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.
Beim Notwehrexzess nach § 33 StGB überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr.
Beim erfolgsqualifizierten Versuch hat der Täter das Grunddelikt lediglich versucht, die besondere Folge (Erfolgsqualifikation) ist gleichsam fahrlässig eingetreten bzw. verursacht worden.
Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB lässt die Schuld entfallen.
Hinsichtlich des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft besteht ein Streit.
Fraglich ist, ob ein Züchtigungsrecht bzw. Erziehungsrecht als Rechtfertigungsgrund besteht.