Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist von der straflosen Beteiligung am Suizid abzugrenzen.
Kategorie: Strafrecht BT
Strafrecht BT
Die Gefangenenbefreiung ist in § 120 StGB geregelt.
Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.
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Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist von der straflosen Beteiligung am Suizid abzugrenzen.
Die Gefangenenbefreiung ist in § 120 StGB geregelt.
Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.