Definitionen Strafrecht | §²


Error in persona: Täter verwechselt die anvisierte Person oder Sache aufgrund einer fehlerhaften Identifizierung

aberratio ictus

Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter irrt sich über die Tatumstände auf der Rechtfertigungsebene, bei deren tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre.

Heimtücke: Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durch den Täter.

Arglosigkeit: Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf sein Leben bzw. seine körperliche Intergrität versieht.