Die Grundprinzipien des Sachenrechts

A. Einführung

Im Sachenrecht gelten einige Grundprinzipien, die Du dir merken solltest. Sie werden zwar i.d.R. nicht direkt in der Klausur abgefragt, aber können dort für eine Argumentation herangezogen und in der mündlichen Prüfung abgefragt werden. Auf jeden Fall verbesserst Du damit auch dein Verständnis für das Sachenrecht. Denk dabei am besten an „Pasta“. Warum? Das wirst Du gleich noch erfahren.

B. Grundprinzipien des Sachenrechts

Pasta-Formel
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Übersicht zu Grundprinzipien des Sachenrechts auf Instagram

I. Publizitätsprinzip (Offenkundigkeit)

Das Publizitätsprinzip besagt, dass es nach außen erkennbar sein muss, wem ein dingliches Recht zusteht. Nicht umsonst wird das Wort „publizieren“ im Duden mit „publik machen, bekannt machen, veröffentlichen“ assoziiert. Publizitätsträger, also der nach außen wirkende Faktor, ist bei beweglichen Sachen der Besitz (§ 854 BGB), bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Das schafft Rechtssicherheit. Zumal vermutet wird, dass der Publizitätsträger auch der dingliche Berechtigte ist (vgl. § 1006 BGB [Besitz] und § 891 BGB [Grundbuch])

Merke: Es muss nach außen erkennbar sein, wem ein dingliches Recht zusteht.

Merkhilfe mit Bild: Dingliche Rechte müssen „wie ein Buch“ publiziert werden.

Dingliche Rechte müssen "wie ein Buch" publiziert werden.
Bildquelle: Pixabay von Josealbafotos (Pixabay License)

II. Absolutheit (Allgemeinverbindlichkeit)

Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Damit bieten Sie einen umfassenden Rechtsschutz. Im Gegensatz dazu wirken schuldrechtliche Beziehungen nur zwischen bestimmten Personen. Während also im Schuldrecht die Relativität der Schuldverhältnisse gilt, gilt im Sachenrecht die Absolutheit.

SachenrechtSchuldrecht
absolute Wirkungrelative Wirkung

Merke: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann

Merkhilfe mit Bild: Dingliche Rechte wirken wie die Könige in Frankreich absolut.

Dingliche Rechte wirken wie die Könige in Frankreich absolut.
Bildquelle: Pixabay von 272447 (Pixabay License)

III. Spezialitätsgrundsatz (Bestimmtheit)

Der Spezialitäts- bzw. Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass ein dingliches Recht nur an einer einzigen ganz bestimmten Sache bestehen kann. Ein Dritter muss daher aufgrund der Parteivereinbarung erkennen können, welche Sachen konkret übertragen werden. Dadurch soll Rechtsklarheit geschaffen werden.

(P) Sicherungsübereignung von Warenlagern

Merke: Ein dingliches Recht kann nur an einer bestimmten Sache bestehen.

Merkhilfe mit Bild: Beim Besuch im Schokoladengeschäft darfst Du nur eine Spezialität wählen. Ein dingliches Recht besteht nur an einer bestimmten Sache.

Beim Besuch im Schokoladengeschäft darfst Du nur eine Spezialität wählen. Ein dingliches Recht besteht nur an einer bestimmten Sache.
Bildquelle: Pixabay von Alexander Stein (Pixabay License)

IV. Typenzwang (Typisierung)

Typenzwang bedeutet, dass dingliche Rechte auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt sind. Damit wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt, da anders als im Schuldrecht durch Vereinbarung keine neuen Vertragstypen geschaffen werden können. Man spricht deshalb vom numerus clausus des Sachenrechts.

Allerdings verschließt der Gesetzgeber auch nicht die Augen und passt das Sachenrecht auf die bestehenden Bedürfnisse an (z.B. Anwartschaftsrecht).

Merke: Dingliche Rechte stehen im Gesetz und werden nicht von den Parteien erfunden. Das nachfolgende Bild als Merkhilfe spricht m.M.n. bereits für sich.

Dingliche Rechte stehen im Gesetz und werden nicht von den Parteien erfunden
Bildquelle: Pixabay von Geralt (Pixabay License)

V. Abstraktions- und Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip trennt schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung. Nach dem Abstraktionsprinzip ist das dingliche Rechtsgeschäft in seiner rechtlichen Wirksamkeit unabhängig vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft.

Eine wichtige Ausnahme hierzu bildet die Fehleridentität, bei der ein und derselbe Willensmangel das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft betrifft.

Merke: Unterscheide schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung.

Merkhilfe mit Bild: Die Beziehung von zwei Personen (schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung) wird getrennt. Ihr Leben (rechtliche Wirkung) geht unabhängig von einander weiter. Abstrakte Gedanken im Kopf.

Die Beziehung von zwei Personen (schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung) wird getrennt. Ihr Leben (rechtliche Wirkung) geht unabhängig von einander weiter. Abstrakte Gedanken im Kopf.
Bildquelle: Pixabay von Alexas Fotos (Pixabay License)

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VI. Zusammenfassung und Merkhilfe:

Zurück zum Anfang: Was hat es nun mit der „Pasta“ auf sich? Wer oder was steckt dahinter? Ganz einfach: Es ist eine Merkhilfe, wie ich mir die Grundprinzipien im Kopf speichere. Wirf mal einen Blick auf die ersten Buchstaben der jeweiligen Grundprinzipien des Sachenrechts: P – A – S – T – A! Ab jetzt wird Pasta als typisches Studentenessen nicht nur deinen Magen fühlen, sondern nun musst Du auch noch jedes mal an die sachenrechtlichen Grundprinzipien denken. Bitteschön!

PASTA-Formel
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