Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Eheschließung bzw. der Eingehung der Ehe.
Die Ehe kommt nach dem Konsensprinzip zustande, indem zwei Personen erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (vgl. Schwab, FamR, § 12 Rn.56, 27. A, 2019).
Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Eheschließung (BVerfGE 29, 166, 175). Der Gesetzgeber schreibt allerdings in §§ 1303 ff. BGB bestimmte (Form-)Voraussetzungen für die Eheschließung vor (BVerfGE 29, 166, 175), die bei jeder Eheschließung einzuhalten sind.
Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung
Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304 BGB
- Ehemündigkeit, § 1303 I BGB: Volljährigkeit
- Geschäftsfähigkeit, § 1304 BGB
- (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, § 1309 BGB)
Keine Eheverbote, §§ 1306-1308 BGB
- Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, § 1306 BGB
- Verwandtschaft, § 1307 BGB
- Anname als Kind (Verwandtschaft durch Adoption), § 1308 BGB
Einhaltung der Form, §§ 1310 – 1312 BGB
- Zuständigkeit des Standesbeamten, § 1310 BGB
- Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden, § 1311 BGB
- Trauung, § 1312 BGB
Keine Willensmängel, § 1314 II BGB
- Nr.1: Zustand der Bewusstlosigkeit ider vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
- Nr.2: Nichtwissen über Eheschließung
- Nr.3: Arglistige Täuschung
- Nr.4: Widerrechtliche Drohung
- Nr.5: Entgegenstehende Einigung bzw. Vereinbarung
Die Geschlechtsverschiedenheit wird seit dem Inkrafttreten der „Ehe für alle“ nicht mehr für die Eheschließung vorausgesetzt. Zivilrechtlich wird die Ehe nunmehr nach § 1353 I 1 BGB „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ |
Was sind die Folgen einer fehlerhaften Eheschließung?
Liegt ein Eheverbot oder ein Willensmangel vor, so wird die Ehe nach § 1314 BGB aufgehoben (aufhebbare Ehe). Ermangelt es z.B. des zuständigen Standesbeamten liegt eine Nichtehe vor.
- Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB)
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