Eigentumserwerb, § 929 S.1 BGB | Sachenrecht | Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach § 929 S.1 BGB.

I. Einigung

Zunächst muss eine wirksame dingliche Einigung (§§ 145 ff. BGB) vorliegen.

II. Übergabe

Weiterhin muss die Übergabe erfolgt sein. Dies setzt die vollständigte Besitzaufgabe des Veräußerers und die Verschaffung des Besitzes beim Erwerber voraus.

III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

Die Parteien müssen sich zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig sein.

IV. Berechtigung

Ferner muss die Berechtigung zur Übertragung des Eigentums bestehen.

Grundsatz: Verfügungsberechtigung des Eigentümer

Ausnahme: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB


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