Eigentumserwerb an Grundstücken, §§ 873 I, 925 I BGB · Sachenrecht · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB.

Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an Grundstücken, §§ 873 I, 925 I BGB

I. Einigung, §§ 873 I, 925 I BGB

Erforderlich ist eine dingliche Einigung nach §§ 145 ff. BGB, die auf den Übergang des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist. Dabei muss die Einigung nach § 873 I BGB gemäß § 925 I BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Stelle erfolgen. Die Auflassung erfolgt i.d.R. vor dem Notar. Oft erfolgt darüberhinaus eine notarielle Beurkundung.

Im Sinne klarer Eigentumszuordnung ist die Auflassung nach § 925 II BGB bedingungsfeindlich.

II. Eintragung in das Grundbuch, § 873 I BGB

Darüber hinaus muss nach § 873 I BGB eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wobei die Einhaltung der GBO-Vorschriften hierfür nicht zwingend vorausgesetzt wird.

III. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung

Zudem müsste das Einigsein im Zeitpunkt der Grundbucheintragung fortbestehen. Dabei ist die Einigung grundsätzlich frei widerruflich, sofern nicht die Ausnahme des § 873 II BGB greift.

IV. Berechtigung

Ferner muss der Veräußerer zur Eigentumsübertragung berechtigt sein, also Eigentümer des Grundstücks sein oder als Nichteigentümer Verfügungsbefugnis über das Grundstück haben (z.B. Insolvenzverwalter, §§ 80 I, 81 InsO; (konkludente) Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB).

In zeitlicher Hinsicht muss die Berechtigung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen, ausnahmsweise zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung (vgl. § 878 BGB).

Fehlt die Berechtigung des Veräußerers, kommt möglicherweise ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB) in Betracht.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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