Eigentumserwerb kurzer Hand, § 929 S.2 BGB · Sachenrecht · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des Eigentumserwerb kurzer Hand, § 929 S.2 BGB.

I. Einigung

Zunächst muss eine wirksame dingliche Einigung (§§ 145 ff. BGB) vorliegen.

II. Besitz des Erwerbers

Der Erwerber muss im Besitz der Sache sein. Eine Übergabe ist nicht mehr notwendig, da der Erwerber bereits Besitzer der Sache ist.

III. Berechtigung

Ferner muss die Berechtigung zur Übertragung des Eigentums bestehen.

Grundsatz: Verfügungsberechtigung des Eigentümer

Ausnahme: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB

Fehlt die Berechtigung ist an einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929 S.2, 932 BGB zu denken.


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