Abgrenzung: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung · Streitstand· Strafrecht AT

Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Fraglich ist nach welchem Maßstab diese Abgrenzung erfolgen soll.

A. Streitstand

Streitstand:
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
vs. einverständliche Fremdgefährdung

I. Einwilligungslösung

Nach der Einwilligungslösung scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, wenn der Selbstgefährdende seinen Entschluss nicht frei von Willensmängeln und nicht in Kenntnis der Reichweite seiner Entscheidung getroffen hat.

II. Exkulpationslösung

Nach der Exkulpationslösung scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, wenn der sich Selbstgefährdende unter Umständen handelt, die im Falle einer Fremdschädigung seine Verantwortlichkeit nach den §§ 19, 20, 35 StGB und § 3 JGG ausschließen würden.

B. Hinweis

Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, ist die Mitwirkung daran straflos.


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