Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Fraglich ist nach welchem Maßstab diese Abgrenzung erfolgen soll.
A. Streitstand
Streitstand:
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
vs. einverständliche Fremdgefährdung
I. Einwilligungslösung
Nach der Einwilligungslösung scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, wenn der Selbstgefährdende seinen Entschluss nicht frei von Willensmängeln und nicht in Kenntnis der Reichweite seiner Entscheidung getroffen hat.
II. Exkulpationslösung
Nach der Exkulpationslösung scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, wenn der sich Selbstgefährdende unter Umständen handelt, die im Falle einer Fremdschädigung seine Verantwortlichkeit nach den §§ 19, 20, 35 StGB und § 3 JGG ausschließen würden.
B. Hinweis
Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, ist die Mitwirkung daran straflos.
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