Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB lässt die Schuld entfallen.
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
A. Prüfungsschema
Schema: Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
I. Notstandslage
Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
II. Notstandshandlung
Erforderlichkeit
III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar.
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
B. Hinweis
Abzugrenzen ist der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) vom rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

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