Beim erfolgsqualifizierten Versuch hat der Täter das Grunddelikt lediglich versucht, die besondere Folge (Erfolgsqualifikation) ist gleichsam fahrlässig eingetreten bzw. verursacht worden.
A. Prüfungsschema
Schema: Erfolgsqualifizierter Versuch
I. Vorprüfung
Nichtvollendung und Versuchsstrafbarkeit (§ 11 II StGB)
II. Tatbestand
1. Tatentschluss (Grunddelikt)
2. Unmittelbares Ansetzen (Grunddelikt)
III. Erfolgsqualifikation
1. Eintritt der schweren Folge
2. Kausalität und gefahrspezifischer Zusammenhang
3. Fahrlässigkeit (Eintritt der schweren Folge)
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt
(P) Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
B. Hinweis
Der erfolgsqualifizierten Versuch ist vom Versuch der Erfolgsqualifikation abzugrenzen.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß