Festnahmerecht, § 127 StPO · Schema · StPO

Man unterscheidet das Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 Abs.1 StPO) und das Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft (§ 127 Abs.2 StPO). Das Festnahmerecht ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

A. Jedermann-Festnahmerecht, § 127 Abs.1 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. StPO

Schema: Jedermann-Festnahmerecht, § 127 I StPO

I. Festnahmelage

1. Frische Tat

(P) Frische Tat (Wirklich begangene Tat oder Verdacht der Tatbegehung?)

2. Betroffen oder verfolgt

3. Festnahmegrund

II. Festnahmehandlung

III. Festnahmewille

B. Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft, § 127 Abs.2 StPO

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

Schema: Jedermann-Festnahmerecht, § 127 I StPO

I. Festnahmelage

1. Haft- bzw. Unterbringungsbefehl

Haftbefehl (§§ 112 ff. StPO)
Einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO)

2. Gefahr in Verzug

II. Festnahmehandlung

III. Festnahmewille


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