Förmliche Beweismittel · Zivilprozessrecht · ZPO

Nach dem Verhandlungs- bzw. Beibringungsgrundsatz obliegt es den Parteien, diejenigen Tatsachen, über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und, soweit erforderlich, zu beweisen (vgl. Musielak/Voit, § 3 Rn. 208, Grundkurs ZPO, 14. A, 2018, München). Nach § 282 I ZPO treten die Parteien den Beweis unter Angabe der Beweismittel an. Grund genug sich einen Überblick über den „numerus clausus“ der „strengen“ förmlichen Beweismittel zu verschaffen.

A. Überblick

Überblick: Förmliche Beweismittel
> Zeugen (§§ 373 ff. ZPO)
> Sachverständige (§ 402 ZPO)
> Augenschein (§§ 371 ff. ZPO)
> Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO)
> Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO)

B. Die einzelnen Beweismittel

I. Zeugen (§§ 373 ff. ZPO)

Beweis durch Zeugen ist das häufigte, aber auch unzuverlässigste Beweismittel. Zeugen sagen über ihre konkrete Wahrnehmung aus. Sie trifft grundsätzlich die Pflicht vor dem vernehmenden Richter zu erscheinen, wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen und seine Aussage zu beeidigen (vgl. Musielak/Voit, § 6 Rn. 780, 783, Grundkurs ZPO, 14. A, 2018, München).

II. Sachverständige (§ 402 ZPO)

Beweis durch Sachverständige wird herangezogen, um Kenntisse, die dem Richter nicht zur Verfügung stehen, durch Wissen anderer nutzbar zu machen. Der Sachverständnige ist eine Person, die wegen ihrer besonderen Sach- und Fachkunde den Richter bei der Feststellung von Tatsachen unterstützt (vgl. Musielak/Voit, § 6 Rn. 788, Grundkurs ZPO, 14. A, 2018, München).

III. Augenschein (§§ 371 ff. ZPO)

Beweis durch Augenschein erfasst jede unmittelbare Wahrnehmung der Beschaffenheit von Personen, Sachen oder elektronischen Dokumenten (§ 371 I 2 ZPO) mittels der Sinnesorgane des Richters (vgl. Musielak/Voit, § 6 Rn. 774, Grundkurs ZPO, 14. A, 2018, München).

IV. Urkundenbeweis, §§ 415 ff. ZPO

Beweis durch Urkunden erfasst nur durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerungen (Urkunde i.S.d. Zivilprozessrecht). Man unterscheidet öffentliche und private Urkunden sowie wirkende und bezeugende Urkunden. Die Erfolg des Beweises hängt von der Echtheit der Urkunde ab (vgl. Musielak/Voit, § 6 Rn. 804, Grundkurs ZPO, 14. A, 2018, München).

V. Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO

Beweis durch Parteivernehmung erfasst die Verwertung von Wissen der Partei über rechtserhebiche Vorgänge für die Entscheidung des Rechtsstreits. Dieses nicht sehr zuverlässige Beweismittel wird unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 445, 447 und 448 ZPO zugelassen (vgl. Musielak/Voit, § 6 Rn. 804, Grundkurs ZPO, 14. A, 2018, München).

C. Fazit

Merk Dir diese fünf förmlichen Beweismittel. Eine kleine Merkhilfe habe ich für dich: Geh doch mit den förmlichen Beweismitteln „zu SAP“! Mit „zu SAP“ hast Du alle fünf Beweismittel.

  • Z= Zeugen,
  • U= Urkundenbeweis,
  • S= Sachverständige,
  • A= Augenschein,
  • P= Parteivernehmung.
Bildquelle: Pixabay von 3D Animation Production Company (Pixabay License)

DANKE!

LG Juraquadrat

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