Fortsetzungsfeststellungsklage · § 113 I 4 VwGO · Verwaltungsrecht

Mit der Fortsetzungsfeststellungssklage nach § 113 I 4 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine rechtliche Sonderzuweisung vorliegt.

II. Statthafte Klageart

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 I 4 VwGO statthaft, wenn sich bei der Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 VwVfG nach Klageerhebung, aber vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung erledigt hat.

Die FFK ist nach § 113 I 4 VwGO analog statthaft, wenn sich bei der Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung bzw. bei der Verpflichtungsklage ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung, aber vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung, erledigt hat.

Die FFK ist nach § 113 I 4 VwGO doppelt analog statthaft, wenn sich bei der Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung, aber vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung erledigt hat.

SituationenAnfechtungs
begehren
Verpflichtungs
begehren
Erledigung nach Klageerhebung§ 113 I 4 VwGO§ 113 I 4 VwGO analog
Erledigung vor Klageerhebung§ 113 I 4 VwGO analog§ 113 I 4 VwGO doppelt analog

III. Klagebefugnis, § 42 II Alt. 2 VwGO analog

Der Kläger muss nach § 42 II Alt. 2 VwGO analog klagebefugt sein.

Beim Anfechtungsbegehren muss der Kläger die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts und der Verletzung in seinen Rechten geltend machen.

Beim Verpflichtungsbegehren muss der Kläger die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der behördlichen Antragsablehnung oder Untätigkeit und der Verletzung in seinen Rechten oder die Möglichkeit eines Anspruchs auf Erlass des beantragten Verwaltungsakt geltend machen.

IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO

Nach § 113 I 4 VwGO muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (Anfechtungsbegehren) bzw. der behördlichen Antragsablehnung oder behördlichen Untätigkeit (Verpflichtungsbegehren) bestehen.

Fraglich ist, welche Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind.

(P) Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Fortsetzungsfestellungsinteresse ≙ Festellungsinteresse (§ 43 VwGO)

Es genügt jedes vernünftige nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtliche, wirtschaftlicher und ideeller Art.

Besonderes Fortsetzungsfestellungsinteresse

Erforderlich ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, ein tief greifender oder sich schnell erledigender Grundrechtseingriffe, ein Rehabilitationsinteresse oder die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses.

V. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Fraglich ist, ob bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.

Dies wird bejaht, wenn sich ein Verwaltungsakt nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat. Schließlich soll eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, die wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist unzulässig ist, nicht im „verlängerten“ Gewand der FFK zulässig werden.

(P) Vorverfahren bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist

Nach einer Ansicht ist ein Vorverfahren erforderlich, da es sich bei der FFK um eine verlängerte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage handelt. Nach anderer Ansicht ist ein Vorverfahren entbehrlich, da es seinen Sinn und Zweck (Entlastung der Gerichte, Selbstkontrolle der Verwaltung, Rechtsschutz) nicht mehr erfüllen kann.

VI. Klagefrist, § 74 I VwGO

Problematisch ist, ob die Klagefrist des § 74 I VwGO einzuhalten ist. § 74 I VwGO ist vom Wortlaut der Norm nur schwer anwendbar, wenn kein Widerspruchsverfahren erforderlich ist.

(P) Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage

Nach einer Ansicht ist § 74 I 2 VwGO analog anzuwenden. In Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 58 II VwGO analog die einjährige Klagefrist ab Kenntnis vom erledigenden Ereignis. Eine andere Ansicht betont, dass die Einhaltung der Klagefrist dazu dient, der Verwaltung einen Zeitraum einzuräumen, bis zu dem der Verwaltungsakt bestandskräftig und damit endgültig vollziehbar wird. Dagegen hat der Kläger nach § 80 I VwGO ein Aussetzungsinteresse. Erledigt sich ein Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist, ist dieser der Bestandskraft nicht mehr fähig. Eine Klagefrist ist nicht einzuhalten. Die Verwaltung ist durch das Feststellungsinteresse und das Institut der Verwirkung hinreichend vor Missbrauch geschützt.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO. Die Postulationsfähigkeit ergibt sich aus § 67 VwGO.

VIII. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 45, 52 VwGO.

VIX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis aufweisen, d.h. keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darf bestehen.

B. Begründetheit

I. Antragsgegner, § 78 I VwGO

Der Antrag muss sich nach § 78 I VwGO gegen den richtigen Antragsgegner richten. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.

II. Anfechtungsbegehren

Bei einem Anfechtungsbegehren ist die FFK begründet, soweit der Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war und der Kläger dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde.

III. Verpflichtungsbegehren

Bei einem Verpflichtungsbegehren ist die FFK begründet, soweit die Versagung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Dies ist der Fall, wenn ihm nach § 113 I 4 iVm § 113 V 1 VwGO analog der geltend gemachte Anspruch zugestanden bzw. er nach § 113 I 4 iVm § 113 V 2 VwGO analog einen Anspruch auf neue Bescheidung gehabt hätte.


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