Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Gefährdung des Straßenverkehrs als Straßenverkehrsdelikt ist in § 315c StGB geregelt.

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

A. Prüfungsschema

Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand (Nr.1)
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (Nr.2a-g)

b) Tatort: Im Straßenverkehr

c) Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

d) Kausalität und objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz hinsichtlich Handlung und Gefahr
ABER: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 315c III Nr.1 StGB), Fahrlässigkeit (§ 315c III Nr.2 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

B. Hinweis

Die in § 315c I Nr.2a-g genannten Verhaltensweisen bezeichnet man als „sieben Totsünden“ des Straßenverkehrs.


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