Gefangenenbefreiung, § 120 StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Gefangenenbefreiung ist in § 120 StGB geregelt.

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

A. Prüfungsschema

Schema: Gefangenenbefreiung, § 120 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Gefangener oder gleichstellte Person (§ 120 IV StGB)

b) Befreien, zum Entweichen verleiten, Entweichen fördern

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

B. Hinweis

Die Gefangenenbefreiung ist ein eher selten vorkommendes Delikt.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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