Gemeinde, Große Kreisstadt, Stadtkreis · Kommunalrecht BW

Interessant für die mündliche Prüfung ist die Unterscheidung zwischen Gemeinde, großer Kreisstadt und Stadtkreis.

Gemeinde, § 1 GemO, Art. 28 II 1 GG

Gemeinde ist nach § 1 GemO i.V.m. Art. 28 II 1 GG eine Gebietskörperschaft, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regelt.

Sie ist kreisangehörig (Landkreis).

Das Landratsamt ist nach § 15 I Nr.1 LVG untere Verwaltungsbehörde.

Stadtkreis, § 3 I GemO

Stadtkreis ist nach § 3 I GemO eine Gemeinde, die keinem Landkreis angehört (kreisfrei).

Der Stadtkreis ist nach § 15 I Nr.2 LVG untere Verwaltungsbehörde.

Aufgezählt sind die Stadtkreise in § 131 I GemO und § 12 LVG.

Große Kreisstadt, § 3 II GemO

Große Kreisstadt ist nach § 3 II GemO eine kreisangehörige Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern, die auf Antrag von der Landesregierung zur Großen Kreisstadt erklärt wird.

Sie ist nach §§ 15 I Nr.1, 19 I LVG untere Verwaltungsbehörde.


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