Gesetzgebungskompetenzen · Staatsrecht · Basics Öffentliches Recht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Gesetzgebungskompetenz als Teil der Prüfung bei der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (Zuständigkeit).

Grundsatz: Gesetzgebungszuständigkeit der Länder

Nach Art. 30, 70 I GG liegt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern. Die Länder haben die Zuständigkeit zur Gesetzgebung, soweit sie nicht ausdrücklich dem Bund durch das Grundgesetz verliehen wird. „Ausnahmsweise“ ist der Bund nach Art. 70 ff. GG und für die Steuergesetzgebung nach Art. 104a ff. GG zuständig. In der Praxis ist das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis aus dem Grundgesetz umgekehrt: Meist ist der Bund zuständig.

Ausnahme: Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Bei der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes unterscheidet man zwischen ausschließlichen (Art. 71, 73 GG, Art. 105 I GG), konkurrierenden (Art. 72, 74 GG, Art. 105 II GG) und ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes (Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache, Annexkompetenz, Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang).

I. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz liegt nach Art. 71 GG und Art. 105 I GG (Steuergesetzgebung) beim Bund und umfasst u.a. die in Art. 73 GG genannten Gegenstände.

II. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 72 GG und Art. 105 II GG (Steuergesetzgebung) und umfasst u.a. die in Art. 74 GG genannten Gegenstände.

1. Kernkompetenz, Art. 72 I GG

Nach Art. 72 I GG haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz nur solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Solange der Bundesgesetzgeber noch nicht tätig geworden ist, haben die Länder nach Art. 30 I, 70 GG das Gesetzgebungsrecht. Liegt bereits eine landesgesetzliche Regelung vor und macht der Bundesgesetzgeber sodann von seiner Zuständigkeit Gebrauch, wird Landesrecht, das im Widerspruch zum Bundesrecht steht nach Art. 31 GG gebrochen, also inhaltlich unwirksam.

2. Bedarfskompetenz, Art. 72 II GG

Nach Art. 72 II GG hat der Bund das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

3. Abweichungskompetenz, Art. 72 III GG

Nach Art. 72 III GG können die Länder, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in bestimmter Materie durch Gesetz abweichende Regelungen treffen.

III. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

1. Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache

2. Annex-Kompetenz

3. Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang


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