Gesetzliche Erbfolge · Erbrecht · Basics Zivilrecht

Heute besprechen wir die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht.

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Gesetzliche Erbfolge

  • Vorrang der gewillkürten Erbfolge (§ 1937 BGB)
  • Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
    • Keine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen
    • Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen unwirksam
    • Wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausführbar

Gesetzliche Erben

Parentalsystem

Vorrang niedrigerer Ordnungen

  • § 1930 BGB: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (Vorrang niedrigerer Ordnungen).

Erbfolge nach Stämmen | 1. Ordnung

Repräsentations- & Eintrittsprinzip

  • Repräsentationsprinzip: Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge aus, §§ 1924 II, 1925 II, 1926 II BGB
  • Eintrittsprinzip: Angehörige des Stammes treten bei Versterben der Stammeltern vor dem Erbfall an ihre Stelle, §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III, 1928 III BGB

Erbfolge nach Linien | 2. / 3. Ordnung

  • Erblasser stirbt –> § 1922 BGB
  • Erben 1. Ordnung (-) –> § 1925 BGB: Eltern
  • Erbrecht nach Linien: Väterliche und mütterliche Linie
  • Ähnliches Schema bei 3. Ordnung (§ 1926 II – IV BGB)

Gradualsystem | ab 4. Ordnung

  • Urgroßeltern des Erblassers, § 1928 II BGB
    • Gradualsystem: Erbrecht nach Grad der Verwandtschaft
    • Aufteilung nach Köpfen: nicht nach Linien und Stämmen
  • Abkömmlinge des Erblassers, § 1928 III BGB
    • Urgroßeltern zur Zeit des Erbfalls (-): Abkömmlinge der Urgroßeltern zur Erbfolge berufen, die dem Grad nach mit Erblasser am nächsten verwandt.

Bildquelle: Pixabay von annazuc (Pixabay License)

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