Gutgläubiger Eigentumserwerb, §§ 929 S.1, 932 BGB · Sachenrecht · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 929 S.1, 932 BGB.

I. Einigung

II. Übergabe

III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

IV. Keine Berechtigung

V. Überwindung des Berechtigungshindernisses

1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

2. Rechtsscheinstatbestand

Rechtsscheinstatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB

3. Gutgläubigkeit des Erwerbers

Der Erwerber müsste gutgläubig sein. Bösgläubig ist nach § 932 II BGB, wer positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hat.

Schnittstelle zum Handelsrecht: Guter Glaube an Verfügungsbefugnis, § 366 HGB

4. Kein Abhandenkommen

Die Sache darf nicht Abhandengekommen sein. Abhandekommen bezeichnet nach § 935 I BGB den unfreiwilligen Besitzverlust.

5. Teleologische Reduktion?

Möglicherweise sind die Normen der §§ 929 S.1, 932 BGB, z.B. beim gutgläubigen Eigentumserwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen, teleologisch zu reduzieren.


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