Gutgläubiger Eigentumserwerb an Grundstücken, §§ 892, 893 BGB · Sachenrecht · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 892, 893 BGB.

Von einem nichtberechtigten Veräußer kann ein Grundstück möglicherweise gutgläubig erworben werden. Hierfür ist der Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 873 I, 925 I BGB sowie die Überwindung der fehlenden Berechtigung nach §§ 892, 893 BGB zu prüfen.

Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerb an Grundstücken nach § 892 BGB.

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Ein gutgläubiger Erwerb setzt ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus. Einem Rechtsgeschäft ermangelt es, wenn der Erwerb des Grundstücks durch Gesetz (z.B. Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB) oder durch Hoheitsakt (z.B. Versteigerung in der Zwangsvollstreckung, § 869 ZPO i.V.m. ZVG). Ein Verkehrsgeschäft erfordert, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sind.

II. Rechtsscheinstatbestand

Zudem muss nach § 892 BGB ein Rechtsscheinstatbestand geschaffen worden sein. Das Grundbuch muss den eigentlich nicht berechtigten Veräußerer legitimieren. Die Eintragung im Grundbuch erzeugt den Rechtsschein auch tatsächlich Eigentümer zu sein (vgl. § 891 BGB).

III. Gutgläubigkeit des Erwerbers

Weiterhin muss der Erwerber hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers gutgläubig sein. Da das Grundbuch gegenüber dem Besitz bei beweglichen Sachen den zuverlässigeren Rechtsschein darstellt, schadet beim gutgläubigen Grundstückserwerb nur positive Kenntnis.

In zeitlicher Hinsicht muss die Gutgläubigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestands (Eintragung ins Grundbuch) vorliegen. Nach § 892 II BGB ist hinsichtlich der Gutgläubigkeit ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragsstellung für die Eintragung im Grundbuch abzustellen. Nachträgliche Verfüngsbeschränkungen sind unschädlich (§ 878 BGB).

IV. Keine Zerstörung des Rechtsscheintatbestandes

Ferner darf der Rechtsscheinstatbestand nicht zerstört worden sein. Sobald z.B. ein Widerspruch (§ 899 BGB), ein Zwangsvollstreckungsvormerk (§ 23 ZVG) oder Insolvenzvermerk (§ 32 InsO) in das Grundbuch eingetragen ist, wird der Rechtsschein des Grundbuchs zerstört.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert