Gutgläubiger Erwerb von der GbR, § 899a BGB · Sachenrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem gutgläubigen Erwerb von der GbR nach § 899a BGB.

Nach § 47 GBO ist die GbR grundbuchfähig. Sie kann also als Eigentümerin eines Grundstücks – nach § 47 II GBO zusammen mit den Gesellschaftern – im Grundbuch eingetragen werden.

§ 899a S.2 BGB ist beim Eigentumserwerbs an Grundstücken, §§ 873 I, 925 I BGB im Rahmen der dinglichen Einigung („in Ansehung des eingetragenen Rechts“) anzusprechen. Die Norm erweitert den guten Glauben auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand. Dies bedeutet, dass die dingliche Einigung nicht dadurch unwirksam wird, dass der tatsächliche Gesellschafterbestand von demjenigen abweicht, der im Grundbuch eingetragen ist.

Anwendbarkeit des § 899a S.2 BGB auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft?

Fraglich ist, ob § 899a S.2 BGB auch auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft anzuwenden ist. Sofern § 899a BGB nur für das dingliche Geschäft Wirkung entfaltet, führt dies zu einer skurrilen Situation: Das Eigentum wird auf dinglicher Ebene rechtmäßig erworben. Gleichsam hat die GbR nach § 812 I 1 Alt.2 BGB einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, da der schuldrechtliche Kaufvertrag (§§ 433, 311b BGB) an einem Vetretungsmangel leidet.

Nach einer Ansicht wird dies verneint. Andere diskutieren eine Wirksamkeit auch des schuldrechtlichen Vertrages nach § 899a BGB analog oder die Annahme einer Anscheinsvollmacht für den im Grundbuch stehenden Gesellschafterbestand (JuS 2016, 494).


LG JuraQuadrat | §² | Jura macht Spaß

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert