Apotheken-Urteil · BVerfGE 7, 377 · Klassiker Öffentliches Recht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377) – dem Grundsatzurteil des BVerfG zur Auslegung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

Sachverhalt (vereinfacht)

Ein Apotheker beantragt bei der Regierung von Oberbayern, ihm die Betriebserlaubnis zur Eröffnung einer Apotheke in Traunreut zu erteilen. Basierend auf Art. 3 I BayApothekenG (a.F.). wird der Antrag abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass es in der 6000 Einwohner-Stadt bereits eine Apotheke gibt und diese zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ausreiche. Für die Errichtung einer neuen Apotheke ermangelt es am öffentlichen Interesse. Zudem bringe eine Neuzulassung die wirtschaftliche Grundlage der bestehenden Apotheke in Gefahr, sodass ein Anreiz zum leichtfertigen Verkauf von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung entsteht. Der Apotheker erhebt gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde.

Art. 3 I BayApothekenG (a.F.)

(1) Für eine neuzuerrichtende Apotheke darf die Betriebserlaubnis nur erteilt werden, wenn
a) die Errichtung der Apotheke zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im öffentlichen Interesse liegt und
b) anzunehmen ist, dass ihre wirtschaftliche Grundlage gesichert ist und durch sie die wirtschaftliche Grundlage der benachbarten Apotheken nicht soweit beeinträchtigt wird, dass die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb nicht mehr gewährleistet sind.
Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, die Apotheke im Interesse einer gleichmäßigen Arzneiversorgung in einer bestimmten Lage zu errichten.

Entscheidung des BVerfG: Apotheken-Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hält die zulässige Verfassungsbeschwerde für begründet. Art. 3 I ApothekenG verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und sei nichtig.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 I GG ist ein Deutschen-Grundrecht (Art. 116 I GG) und schützt die Berufswahl und Berufsausübung, also die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht. Das Berufsbild „Apotheker“ ist anerkannt. Zudem ist die Tätigkeit als Apotheker eine auf Dauer angelegte und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit. Da für das Eröffnen einer Apotheke eine Genehmigung beantragt werden muss, liegt ein Eingriff vor. Verfassungsrechtlich ist dieser Eingriff nicht gerechtfertigt. Zwar kann nach dem Wortlaut von Art. 12 I 2 GG nur die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden, während für die in Art. 12 I 1 GG gewährleistete Berufswahl keine Einschränkungsmöglichkeit vorgesehen ist. Gleichsam stellt das BVerfG fest, dass Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit einen einheitlichen Komplex „beruflicher Betätigung“ darstellen. Schranken- und Regelungsvorbehalt greifen für beide Bereiche (einheitliches Grundrecht).

Als besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wurde die Drei-Stufen-Theorie entwickelt. Die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs hängen davon ab, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt: Berufsausübungsregelungen (1. Stufe), subjektive Zulassungsbeschränkungen (2. Stufe) oder objektive Zulassungsbeschränkungen (3. Stufe).

BerufsausübungsregelungenRegelungen bezüglich Art und Weise der Berufsausübung (Wie)Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
Subjektive ZulassungsbeschränkungenRegelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme (Ob)Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
Objektive ZulassungsbeschränkungenRegelung objektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme (Ob)Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut

Die Versagung der Genehmigung stellt als objektive Zulassungsbeschränkung einen Eingriff auf 3. Stufe i.S.d. Drei-Stufen-Theorie dar. Die Volksgesundheit an sich ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Allerdings kann die Regierung von Oberbayern eine unbegrenzte Vermehrung der Apotheken und einen ruinöses Konkurrenzkampf, der die Volksgesundheit beeinträchtigt, nicht darlegen. Der Eingriff ist damit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Schlussfolgerungen

Das Apotheken-Urteil liefert die Auslegungsbasis für das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Wir merken uns vor allem, dass diese ein einheitliches Grundrecht darstellt (Berufsausübung und Berufswahl). Die verfassungsmäßige Rechtfertigung von Eingriffen erfolgt nach der Drei-Stufen-Theorie als besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay


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