Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 I StGB geregelt.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

A. Prüfungsschema

Schema: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatbestand des § 223 StGB

b) Erfolgsqualifikation des § 227 I StGB

aa) Taterfolg (Tod der verletzten Person)

bb) Kausalität

cc) Objektive Zurechnung

dd) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

ee) Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes, § 18 StGB

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

B. Hinweis

Strittig ist beim tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang, ob die Vornahme der Körperverletzungshandlung genügt oder ob ein Körperverletzungserfolg vorliegen muss.


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