Konkrete Normenkontrolle · Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG · Staatsrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG im Staatsrecht.

Prüfungsschema

Die konkrete Normenkontrolle ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des BVerfG

Zuständig ist nach Art. 93 I Nr.5, Art. 100 I GG§§ 13 Nr.11, 80 I BVerfGG:

2. Vorlageberechtigung

Vorlageberechtigt sind nach Art. 100 I GG, § 80 I BVerfGG alle staatlichen Gerichte; Art. 92 GG.

3. Vorlagegegenstand

Vorlagegegenstand sind nach Art. 100 I GG nur formelle, nachkonstitutionelle Gesetze.

Beachte: Jede Rechtsnorm des Bundes oder eines Landes bei abstrakter Normenkontrolle

Ausnahmen: Bestimmte vorkonstitutionelle Gesetze; Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen

4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit

Das Gericht muss nach Art. 100 I GG von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Bloße Zweifel hingegen genügen nicht.

5. Entscheidungerheblichkeit

Die vorgelegte Norm muss entscheidungserheblich sein, d.h. bei Gültigkeit der Norm ergeht eine andere Entscheidung als bei ihrer Ungültigkeit.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht die Norm vorlegen.

6. Form

Die Vorlage hat nach § 23 I, 80 II BVerfGG schriftlich und begründet zu erfolgen.

II. Begründetheit

1. Prüfungsmaßstab | Entscheidung des BVerfG

Die Vorlage ist begründet, wenn das vorgelegte Bundesgesetz gegen das Grundgesetz (Art. 100 I 1 GG) bzw. das vorgelegte Landesgesetz gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht (Art. 100 I 2 GG) verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt, sofern der Antrag begründet ist, die Norm nach § 82 I BVerfGG i.V.m. § 78 S.1 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigkeitserklärung hat nach § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft.

Beachte: Das Landesverfassungsgericht (BVerfGE 69, 112, 117) ist nach Art. 100 I S.1 Var. 1 GG zuständig, wenn das Gericht Landesrecht mit entsprechender Landesverfassung für unvereinbar hält. Bei formellen Landesgesetzen richtet sich das Gesetzgebungsverfahren nach Landesrecht und ist damit der Prüfung durch das BVerfG entzogen.

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • Form

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit

  • Inhaltliche Überprüfung mit dem Grundgesetz

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