Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG im Staatsrecht.
Prüfungsschema
Die konkrete Normenkontrolle ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
Zuständig ist nach Art. 93 I Nr.5, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr.11, 80 I BVerfGG:
- Bundesverfassungsgericht
- Art. 100 I S.1 Var.2 GG: Gericht hält Bundesgesetz mit Grundgesetz für unvereinbar
- Art. 100 I S.2 Var.1 GG: Gericht hält Landesgesetz mit dem Grundgesetz für unvereinbar
- Art. 100 I S.2 Var.2 GG: Gericht hält Landesgesetz mit Bundesrecht für unvereinbar
- Landesverfassungsgericht (BVerfGE 69, 112, 117)
- Art. 100 I S.1 Var. 1 GG: Gericht hält Landesrecht mit entsprechender Landesverfassung für unvereinbar.
2. Vorlageberechtigung
Vorlageberechtigt sind nach Art. 100 I GG, § 80 I BVerfGG alle staatlichen Gerichte; Art. 92 GG.
3. Vorlagegegenstand
Vorlagegegenstand sind nach Art. 100 I GG nur formelle, nachkonstitutionelle Gesetze.
Beachte: Jede Rechtsnorm des Bundes oder eines Landes bei abstrakter Normenkontrolle |
Ausnahmen: Bestimmte vorkonstitutionelle Gesetze; Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Das Gericht muss nach Art. 100 I GG von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Bloße Zweifel hingegen genügen nicht.
5. Entscheidungerheblichkeit
Die vorgelegte Norm muss entscheidungserheblich sein, d.h. bei Gültigkeit der Norm ergeht eine andere Entscheidung als bei ihrer Ungültigkeit.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht die Norm vorlegen. |
6. Form
Die Vorlage hat nach § 23 I, 80 II BVerfGG schriftlich und begründet zu erfolgen.
II. Begründetheit
1. Prüfungsmaßstab | Entscheidung des BVerfG
Die Vorlage ist begründet, wenn das vorgelegte Bundesgesetz gegen das Grundgesetz (Art. 100 I 1 GG) bzw. das vorgelegte Landesgesetz gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht (Art. 100 I 2 GG) verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt, sofern der Antrag begründet ist, die Norm nach § 82 I BVerfGG i.V.m. § 78 S.1 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigkeitserklärung hat nach § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft.
Beachte: Das Landesverfassungsgericht (BVerfGE 69, 112, 117) ist nach Art. 100 I S.1 Var. 1 GG zuständig, wenn das Gericht Landesrecht mit entsprechender Landesverfassung für unvereinbar hält. Bei formellen Landesgesetzen richtet sich das Gesetzgebungsverfahren nach Landesrecht und ist damit der Prüfung durch das BVerfG entzogen. |
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Form
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Inhaltliche Überprüfung mit dem Grundgesetz
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