Mord, § 211 StGB · Schema · Strafrecht BT

Mord als Tötungsdelikt ist nach § 211 StGB strafbar.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

A. Prüfungsschema

Schema: Mord § 211 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg (Tod eines Menschen)

b) Tatbezogene Mordmerkmale (2.Gruppe)

Heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln

c) Kausalität und objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand:

a) Vorsatz bezüglich objektiven Tatbestandes des Totschlags und der Mordmerkmale der 2.Gruppe
b) Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe
Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

B. Hinweis

Interessant ist das Verhältnis von Mord zu Totschlag.


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