Niedrige Beweggründe

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.

Die niedrige Gesinnung wird typischerweise durch eine hemmungslose (krasse) Eigensucht oder rücksichtslosen Egoismus gekennzeichnet.

RENGIER, STRAFR BT II, 20. AUFL. MÜNCHEN 2019, § 4 RN. 16f.
Niedrige Beweggründe | DEFINITION | RECHTSBEGRIFF