Nötigung, § 240 I StGB · Schema · Strafrecht BT

Nötigung ist in § 240 I StGB geregelt. Sie ist meist subsidiär zu anderen Straftatbeständen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

A. Prüfungsschema

Schema: Nötigung, § 240 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

(P) Gewaltbegriff

b) Nötigungserfolg

Handlung, Duldung oder Unterlassung

c) Kausalität und objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

(Bedingter) Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Qualifikation, § 240 IV StGB (Nötigung in besonders schweren Fall)

Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch (Nr.1)
Missbrauch seiner Befugnisse oder Stellung als Amtsträger (Nr.2)

B. Hinweis

Der Begriff der „Gewalt“ ist umstritten. Hier ist die Zweite-Reihe-Rechtsprechung entscheidend.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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