Nötigungsnotstand · Streitstand · Strafrecht AT

Nötigungsnotstand liegt vor, wenn beim Notstand die Notstandslage auf die Nötigung (§ 240 StGB) durch einen Dritten zurück zu führen ist.

M1: Rechtfertigung (-)

Nach einer Ansicht dürfe sich der Genötigte nicht „auf die Seite des Unrechts stellen“. Es kommt allenfalls eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht.

M2: Rechtfertigung (+)

Nach anderer Ansicht liegt eine Rechtfertigung nach § 34 StGB vor, wenn das drohende Übel das durch die Straftat beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.

M3: Rechtfertigung (+ / -)

Vermittelnd ist über eine Abwägung im Einzelfall eine Rechtfertigung entweder gegeben oder nicht.


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