Normenkontrollverfahren · § 47 VwGO · Verwaltungsrecht


Mit dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO begehrt der Antragsteller die Überprüfung von Rechtsnormen daraufhin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine rechtliche Sonderzuweisung vorliegt.

II. Statthafte Klageart

Das Normenkontrollverfahren ist statthaft, wenn die Feststellung der (Un)gültigkeit einer der genannten gesetzlichen Vorschriften begehrt wird.

§ 47 I Nr. 1 VwGONach BauGB-Vorschriften erlassene Satzungen und Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs.2 BauGB
§ 47 I Nr. 2 VwGOAndere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt

Klassische Fälle in der Klausur: Bebauungspläne oder Rechtsverordnungen!

III. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO

Der Antragsteller muss nach § 47 II 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (Möglichkeitstheorie).

IV. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO

Der Antragsteller muss die Antragsfrist einhalten, d.h. den Antrag nach § 47 II 1 VwGO innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Zu beachten ist die Heilungsfrist des § 215 I BauGB.

V. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO

Der Antrag ist nach § 47 II 2 VwGO gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat (Rechtsträgerprinzip).

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 47 II 1, 2 VwGO

Antragsteller und Antragsgegner müssen beteiligten- und prozessfähig sein. Dies bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 61, 62 VwGO, modifiziert durch § 47 II 1 VwGO (Behörden auch aktiv beteiligtenfähig).

Antragstellernatürliche und juristische Personen sowie Behörden
Antragsgegnererlassende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung

VII. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 45, 52 VwGO.

VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis aufweisen, d.h. keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darf bestehen. Es wird regelmäßig durch Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert.

B. Begründetheit

Das Normenkontrollverfahren ist begründet, sofern die Rechtsvorschrift nichtig ist. Es ist in Klausuren zu prüfen, ob der Bebauungsplan bzw. die Rechtsverordnung wirksam ist.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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