Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
A. Prüfungsschema
Schema: Notwehr, § 32 StGB
I. Notwehrlage
Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
1. Angriff
Angriff: Jede von einem Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtigkeit: Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrigkeit: Angriff, der nicht gerechtfertigt ist
II. Notwehrhandlung
1. Verteidigungshandlung
Verteidigung der Rechtsgüter des Angreifers
2. Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie aus ex-ante-Sicht zur Abwehr des Angriffs geeignet ist (Geeignetheit) und unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste ist (mildestes Mittel).
3. Normative Gebotenheit
Im Einzelfall ist das Notwehrrecht sozial-ethisch einzuschränken oder auszuschließen. Fallgruppen, z.B:
Enge familiäre Beziehungen, Angriff schuldlos handelnder Personen
=> Drei-Stufen-Prinzip: Ausweichen, Schutzwehr, verhältnismäßige Trutzwehr
Absichtsprovokation, krasses Missverhältnis, Bagatellangriffe
III. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
B. Hinweis
Umstritten sind die Rechtsfolgen eines fehlenden Verteidigungswillen.
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