Notwehr, § 32 StGB · Schema · Strafrecht AT

Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

A. Prüfungsschema

Schema: Notwehr, § 32 StGB

I. Notwehrlage

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

1. Angriff

Angriff: Jede von einem Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Gegenwärtigkeit: Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Rechtswidrigkeit: Angriff, der nicht gerechtfertigt ist

II. Notwehrhandlung

1. Verteidigungshandlung

Verteidigung der Rechtsgüter des Angreifers

2. Erforderlichkeit

Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie aus ex-ante-Sicht zur Abwehr des Angriffs geeignet ist (Geeignetheit) und unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste ist (mildestes Mittel).

3. Normative Gebotenheit

Im Einzelfall ist das Notwehrrecht sozial-ethisch einzuschränken oder auszuschließen. Fallgruppen, z.B:

Enge familiäre Beziehungen, Angriff schuldlos handelnder Personen
=> Drei-Stufen-Prinzip: Ausweichen, Schutzwehr, verhältnismäßige Trutzwehr

Absichtsprovokation, krasses Missverhältnis, Bagatellangriffe

III. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

B. Hinweis

Umstritten sind die Rechtsfolgen eines fehlenden Verteidigungswillen.


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