Beim Notwehrexzess nach § 33 StGB überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
A. Prüfungsschema
Schema: Notwehrexzess, § 33 StGB
I. Notwehrlage
Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
1. Angriff
Angriff: Jede von einem Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtigkeit: Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrigkeit: Angriff, der nicht gerechtfertigt ist
II. Überschreitung der Grenzen der Notwehrhandlung
Intensiver Notwehrexzess: Erforderlichkeit oder Gebotenheit der Verteidigungshandlung überschritten.
Extensiver Notwehrexzess: Zeitlicher Rahmen der Notwehr überschritten (keine Gegenwärtigkeit)
(P) Extensiver Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst?
III. Astehnischer Affekt
Täter handelt aus Verwirrung, Furcht, Schrecken (nicht: sthenische Affekte wie Wut und Zorn)
IV. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)
B. Hinweis
Das Prüfungsschema zum Notwehrexzess ist an die Notwehr nach § 32 StGB angelehnt, da diese überschritten wird.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß