Notwehrexzess, § 33 StGB · Schema · Strafrecht AT

Beim Notwehrexzess nach § 33 StGB überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr.

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

A. Prüfungsschema

Schema: Notwehrexzess, § 33 StGB

I. Notwehrlage

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

1. Angriff

Angriff: Jede von einem Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Gegenwärtigkeit: Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Rechtswidrigkeit: Angriff, der nicht gerechtfertigt ist

II. Überschreitung der Grenzen der Notwehrhandlung

Intensiver Notwehrexzess: Erforderlichkeit oder Gebotenheit der Verteidigungshandlung überschritten.

Extensiver Notwehrexzess: Zeitlicher Rahmen der Notwehr überschritten (keine Gegenwärtigkeit)

(P) Extensiver Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst?

III. Astehnischer Affekt

Täter handelt aus Verwirrung, Furcht, Schrecken (nicht: sthenische Affekte wie Wut und Zorn)

IV. Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

B. Hinweis

Das Prüfungsschema zum Notwehrexzess ist an die Notwehr nach § 32 StGB angelehnt, da diese überschritten wird.


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