Pfändung eines Anwartschaftsrechts · ZPO · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Pfändung eines Anwartschaftsrechts. Es ist strittig, wie ein Anwartschaftsrecht zu pfänden ist.

Theorie der reinen Rechtspfändung

Nach der Theorie der reinen Rechtspfändung wird nur das Recht gepfändet. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts erfolgt nach §§ 857, 828 ff. ZPO; (P) Publizitätserfordernis bei der Umwandlung des Pfandrecht am Anwartschaftsrechts zum Pfandrecht am Vollrecht (§ 1287 i.V.m. § 1281 f., 847 ZPO).

Theorie der reinen Sachpfändung

Nach der Theorie der reinen Sachpfändung wird nur die Sache gepfändet. Allerdings ermöglicht dies eine Vollstreckung in schuldnerfremde Sache, sodass der Vorbehaltsverkäufer die Möglichkeit hat hiergegen mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorzugehen.

Theorie der Rechtspfändung in Form der Sachpfändung

Nach der Theorie der Rechtspfändung in Form der Sachpfändung wird nur das Recht gepfändet. Allerdings vermerkt der Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll, dass lediglich das Anwartschaftsrecht gepfändet wird, wenn auch ein rein äußerlich eine Sachpfändung vorliegt.

Theorie der Doppelpfändung

Nach der Theorie der Doppelpfändung wird in Sache und Rechte gepfändet. Die Rechtspfändung bezieht sich auf das Anwartschaftsrecht, die Sachpfändung schafft die notwendige Publizität.


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