Polizeibegriffe – Wer oder was ist Polizei? · Polizeirecht BW

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit den Polizeibegriffen, also mit der Frage: Wer oder was ist überhaupt Polizei? Damit steigen wir in das Polizeirecht ein, um dieses Rechtsgebiet sodann zu systematisieren und zu verstehen. Man unterscheidet drei Polizeibegriffe:

A. Überblick: Die Polizeibegriffe

Materieller Polizeibegriff

Institutioneller Polizeibegriff

Formeller Polizeibegriff

B. Materieller Polizeibegriff

Materieller Polizeibegriff:
Was macht die Polizei? (Tätigkeit)

Polizei ist die gesamte der Abwehr von Gefahren oder der Beseitigung von Störungen dienende staatliche Tätigkeit (vgl. § 1 I PolG).

Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

C. Institutioneller Polizeibegriff

Institutioneller Polizeibegriff:
Wie ist die Polizei organisiert? (Organisation)

Polizei sind der Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten und die Polizeibehörden, § 59 PolG.

I. Überblick

Polizeibehörden (Nr.1)Polizeivollzugsdienst (Nr.2)
Einrichtungen, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen
„Schreibtisch“
Polizeibeamte im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder
„Vor Ort“

II. Polizeibehörden, §§ 59 Nr.1, 61 PolG („Schreibtisch“)

Polizeibehörden, § 59 Nr.1 PolG werden unterteilt in:

1. Allgemeine Polizeibehörden, § 61 I PolG

Oberste Landespolizeibehörden (Nr.1)Fachlich zuständige Ministerien, § 62 I PolG
Landespolizeibehörden (Nr.2)Regierungspräsidien, § 62 II PolG, § 11 I LVG (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen)
Kreispolizeibehörden (Nr.3)Untere Verwaltungsbehörden,
§ 62 III PolG, § 18 LVG
Landkreise:
Landratsämter, § 15 I LVG
Große Kreisstädte, §§ 15, 19 LVG
Verwaltungsgemeinschaften, §§ 15, 17, 19 LVG
Stadtkreise:
Gemeinden (Bürgermeisterämter)
Ortspolizeibehörden (Nr.4)Gemeinden, § 62 IV 1 PolG

2. Besondere Polizeibehörden, § 61 II PolG

  • Besondere Polizeibehörden: Alle Behörden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen und weder allgemeine Polizeibehörden (§ 61 I PolG) noch andere Stellen (§ 2 I 1 PolG) sind („Negativabgrenzung„) [Stephan/Deger PolizeiG BW, 7. A. 2014, § 61 PolG Rn.12].

3. Andere Stellen, § 2 I 1 PolG

  • Andere Stellen: Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, aber institutionell nicht Polizei sind [Stephan/Deger PolizeiG BW, 7. A. 2014, § 2 PolG Rn.5].
  • Beispiel: Feuerwehr

II. Polizeivollzugsdienst, §§ 59 Nr.2, 70 PolG („Vor Ort“)

1. Polizeidienststellen, § 70 I PolG

Nr.1Regionale Polizeipräsidien, § 71 PolG, § 23 I DVO PolG
Nr.2Polizeipräsidium Einsatz, § 15 DVO PolG
Nr.3Landeskriminalamt, §§ 10 – 14 DVO PolG

2. Polizeieinrichtungen, § 70 II PolG

Nr.1Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Nr.2Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei

D. Formeller Polizeibegriff

Formeller Polizeibegriff:
Was sind die Aufgaben der Polizei? (Aufgaben)


  • Polizei umschreibt alle Aufgaben dieser Institution.
  • Präventivbereich (vorbeugend, verhütend)

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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