Problem: Gemischte Schenkung

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Problemkreis der gemischten Schenkung. Dabei vereinbaren die Parteien, dass die Zuwendung teils entgeltlich, teils unentgeltlich erfolgt. Wie sind solche Konstellationen rechtlich einzuordnen?

A. Was ist eine gemischte Schenkung?

Bevor wir eine rechtliche Einordnung vornehmen, zunächst eine Definition der gemischten Schenkung (siehe BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – X ZR 45/10):

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.

Das Ganze befreit vom „BGH-Deutsch“ in einfachen Worten: Die Parteien wissen und wollen, dass die Zuwendung teils entgeltlich, teils unentgeltlich erfolgt.

Beispiel: Der A verkauft dem B ein iPhone X für 100€. Beide Parteien wissen, dass ein solches Smartphone etwa 1000€ kostet. Sie sind sich darüber einig, dass die Wertdifferenz (900€) dem B unentgeltlich zugewendet („geschenkt“) werden soll.

B. Theorien zur rechtlichen Einordnung

Strittig ist, wie solche Konstellationen rechtlich einzuordnen sind. Folgende Theorien werden zur gemischten Schenkung vertreten: Einheitstheorie, Trennungstheorie, Theorie der Abschlussschenkung und Zweckwürdigungstheorie.

(c) JuraQuadrat (Draw.io)

I. Einheitstheorie (a.A.)

Die gemischte Schenkung ist ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form einer Schenkung. Die Vertragstypen sind derart „fusioniert“, dass eine Zerlegung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nicht (mehr) möglich ist.

Einheit: Entgeltlicher und unentgeltlicher Teil

II. Trennungstheorie (a.A.)

Die gemischte Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, das in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt wird. Nur auf den unentgeltlichen Teil findet das Schenkungsrecht Anwendung. Für den entgeltlichen Teil gilt das Kaufrecht.

Entgeltlicher TeilUnentgeltlicher Teil

III. Theorie der Abschlussschenkung (a.A.)

Die gemischte Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem Schenkung und Kauf hintereinander geschaltet werden. Der Abschluss des günstigen Kaufs ist der Gegenstand der Schenkung. Die §§ 528, 530 BGB bleiben für den Kauf wirksam.

Entgeltlicher Teil
Unentgeltlicher Teil

IV. Zweckwürdigungstheorie (h.M.)

Die Rechtsnatur der gemischte Schenkung richtet sich nach dem Parteiwillen und dem Zweck der Schenkung. Schenkungsrecht wird angewendet, wenn nach dem Parteiwillen der unentgeltliche Teil eine größere Rolle spielt als der entgeltliche Teil. Daher spricht man bei der Theorie auch von der gemilderten Trennungstheorie.

Entgeltlicher TeilUnentgeltlicher Teil
Überwiegt? (+ / -)Überwiegt? (+ / -)

C. Zusammenfassung

Wir merken uns die verschiedenen Theorien und versuchen in der Klausur eine Lösung zu finden, die bestmöglich dem Parteiwillen entspricht. Wichtig ist, dass man das Problem der gemischten Schenkung überhaupt erkennt und diskutiert.

Bildquelle: Pixabay von Bob Dmyt (Pixabay License)

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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