Die Heimtücke ist ein tatbezogenes Mordmerkmal (§ 211 II StGB). Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Damit nicht jede überraschende Tötung zum Heimtückemord wird, wird das Mordmerkmal restriktiv ausgelegt.
Rechtsprechung | Feindliche Willensrichtung
Der BGH fordert ein Handeln in feindlicher Willensrichtung.
Vertreter: BGH, NSTZ 1985, 216 |
(-) Kaum überzeugende Lösungen für andere, nicht altruistisch, begangene heimtückische Tötungen (z.B. nach starker Provokation oder der Tötung von Haustyrannen). |
Mit der Rechtsfolgenlösung können besondere, nachvollziehbare Motive auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden. Analog § 49 I Nr. 1 StGB kommt eine Absenkung des Strafrahmens in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105).
h.M. | Besonders verwerflicher Vertrauensbruch
Die h.M. fordert statt dessen oder zusätzlich einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch.
Vertreter: Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 211 Rn. 26; Hassemer JuS 1971, 630 |
(-) Begriff des Vertrauen verstößt gegen Art. 103 II GG. Er bedarf selbst der Auslegung. |
Weiterführende Hinweise:
Strafrecht-Online.org (Heimtücke) – CC BY-SA 4.0 |
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LG Juraquadrat