(P) Restriktive Auslegung des Mordmerkmals Heimtücke

Die Heimtücke ist ein tatbezogenes Mordmerkmal (§ 211 II StGB). Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Damit nicht jede überraschende Tötung zum Heimtückemord wird, wird das Mordmerkmal restriktiv ausgelegt.

Rechtsprechung | Feindliche Willensrichtung

Der BGH fordert ein Handeln in feindlicher Willensrichtung.

Vertreter: BGH, NSTZ 1985, 216

(-) Kaum überzeugende Lösungen für andere, nicht altruistisch, begangene heimtückische Tötungen (z.B. nach starker Provokation oder der Tötung von Haustyrannen).

Mit der Rechtsfolgenlösung können besondere, nachvollziehbare Motive auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden. Analog § 49 I Nr. 1 StGB kommt eine Absenkung des Strafrahmens in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105).

h.M. | Besonders verwerflicher Vertrauensbruch

Die h.M. fordert statt dessen oder zusätzlich einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch.

Vertreter: Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 211 Rn. 26; Hassemer JuS 1971, 630

(-) Begriff des Vertrauen verstößt gegen Art. 103 II GG. Er bedarf selbst der Auslegung.

Weiterführende Hinweise:

Strafrecht-Online.org (Heimtücke) – CC BY-SA 4.0

DANKE!

LG Juraquadrat

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